Rechtsprechung
BVerwG, 30.09.1980 - 6 B 41.80 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1980,5755) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
Verfahrensgang
- VG Stuttgart, 23.11.1979 - VRS V 256/78
- BVerwG, 06.06.1980 - 6 B 41.80
- BVerwG, 30.09.1980 - 6 B 41.80
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerfG, 13.04.1978 - 2 BvF 1/77
Wehrpflichtnovelle
Auszug aus BVerwG, 30.09.1980 - 6 B 41.80
Denn es ist nicht klärungsbedürftig, sondern ergibt sich ohne weiteres aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 13. April 1978 (BVerfGE 48, 127), daß der Kläger nicht etwa deswegen als anerkannter Kriegsdienstverweigerer gilt, weil am 1. August 1977, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes und des Zivildienstgesetzes vom 13. Juli 1977 (BGBl. I S. 1229) - im folgenden Wehrpflichtänderungsgesetz -, bereits zwei Jahre seit Abgabe seiner Erklärung, den Kriegsdienst mit der Waffe verweigern zu wollen (Art. 4 Abs. 3 GG), verstrichen waren. - BVerwG, 07.03.1980 - 6 B 3.80
Voraussetzungen für die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer
Auszug aus BVerwG, 30.09.1980 - 6 B 41.80
Damit kann aber auch in Kriegsdienstverweigerungssachen eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen Abweichung nicht begründet werden (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschluß vom 7. März 1980 - BVerwG 6 B 3.80 - mit Nachweisen). - BVerwG, 30.06.1978 - 6 C 55.77
Auszug aus BVerwG, 30.09.1980 - 6 B 41.80
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts hat gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG Gesetzeskraft und ist daher auch vom Beschwerde- bzw. Revisionsgericht zu beachten (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BVerwGE 56, 109). - BVerwG, 28.02.1980 - 6 B 125.79
Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Zulassung der Revision - Darlegung …
Auszug aus BVerwG, 30.09.1980 - 6 B 41.80
Wie bereits in dem das Armenrechtsgesuch des Klägers ablehnenden Beschluß des Senats vom 6. Juni 1980 ausgeführt ist, enthält das Beschwerdevorbringen keinen Anhaltspunkt dafür, daß das angefochtene Urteil in seinen tragenden rechtlichen Erwägungen von den in der Beschwerdeschrift angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne des § 34. Abs. 2 Satz 3 WPflG abweicht und gegebenenfalls inwiefern es auf dieser Abweichung beruht (vgl. dazu u.a. Beschluß vom 28. Februar 1980 - BVerwG 6 B 125.79 - mit Nachweisen).